SATZUNG - Bagandou e.V. - Schulprojekt in Zentralafrika

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SATZUNG

Vereinsregister

Bagandou e.V. ist eingetragen beim Amstgericht Berlin-Charlottenburg - VR 34492 B
Vereinssatzung Bagandou e. V.


§ 1          Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen " Bagandou e.V. "
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.";

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in  Berlin
                 

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2         Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung der Völkerverständigung und der    
              Entwicklungszusammenarbeit.
                   
              Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

-  Organisation und Durchführung von interkulturellen Veranstaltungen und
-  Durchführung von Projekten in der Zentralafrikanischen Republik vor allem in
der Stadt Bagandou. Dazu zählen u.a. Baumaßnahmen: Schulgebäude inklusive
Toilettenanlagen und Brunnen, Bereitstellung von Lehrmaterialien, Finanzierung
der Lehrkräfte. Außerdem ist der Ausbau von Krankenhäusern in Kooperation mit
verschiedenen Partnern vorgesehen.
               

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
              Zwecke.

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
              werden.
              Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
              oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
              Auslagen.

§ 3         Erwerb der Mitgliedschaft
               
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4         Beendigung der Mitgliedschaft

             Die Mitgliedschaft endet

             a)    mit dem Tod des Mitglieds,
             b)    durch freiwilligen Austritt,
             c)    durch Streichung von der Mitgliederliste,
             d)    durch Ausschluss aus dem Verein,
             e)    bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des  
Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5         Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6        Organe des Vereins

            a)     der Vorstand
            b)     die Mitgliederversammlung

§ 7        Der Vorstand

            Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
            a)    dem 1. Vorsitzenden   
            b)    dem 2. Vorsitzenden   
            c)    dem Schriftführer        
            d)    dem Kassenwart         

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8        Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes  im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder)
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9       Beschlussfassung des Vorstands           

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder
telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende
oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10        Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:

  a)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  b)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  c)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  d)  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 11         Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12        Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
   
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt
der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
   
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
 
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13      Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Satzungsänderungen,die Auflösung des Vereins sowie
die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden,
wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14      Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15     Auflösung des Vereins

§ 15 Nr. 1  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im
§ 12  festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend
für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.

§ 15 Nr. 2  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Entwicklungshilfe in Afrika mit dem
Schwerpunkt Bildung.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.09.2015 verabschiedet.

Berlin, den 19.09.2015




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